Satzung

Satzung

   
Präambel
Im Wissen um die Tatsache, dass Millionen von Menschen auf der Welt keine oder nur geringe Chancen auf Grund mangelnder Bildung haben und in Verantwortung für das Gemeinwohl wird die "Deutsche Oenophilogen Gesellschaft Gemeindienst e.V. " kurz DOGG e.V. gegründet. Sie will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten, in dem sie Bildung und Erziehung in den armen Ländern der Welt fördert und auf diese Art und Weise Hilfe zur Selbsthilfe ermöglicht.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Deutsche Oenophilogen Gesellschaft Gemeindienst". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt damit den Zusatz "e.V.".
Sitz des Vereins ist Oberhausen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung von Ausbildung von Menschen im In- und Ausland. Er will durch seine Tätigkeit beitragen, dass besonders Jugendliche aus armen Ländern durch eine adäquate Ausbildung eine Chance zur Selbsthilfe erhalten. Hierzu zählt auch die Vorschulerziehung, Errichtung von Spielzimmern, Einrichten von Unterrichtsräumen, Entlohnung des Lehrpersonals, Finanzierung von Schulmitteln (Bücher, Computer, Software und sonstige Lehr- und Lernmittel), Zahlung von Schulgeld. Ferner sollen Projekte "Hilfe zur Selbsthilfe" unterstützt werden. Dies kann durch Förderung von Entrepreneurship oder Beschaffung der notwendigen Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen usw.) geschehen. Im Rahmen der Völkerverständigung soll auch der Kontakt zwischen den Förderern und Geförderten unterstützt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie Mitgliedern h.c. Bei außerordentlichen Mitgliedern handelt es sich um Fördermitglieder.
Sofern in dieser Satzung lediglich von "Mitgliedern" die Rede ist, sind sowohl ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder gemeint.
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die das Selbstverständnis, den Auftrag und den Zweck des Vereins bejaht. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Aufnahmenantrag muss enthalten:
  • den vollständigen Namen
  • Geburtsdatum (bei juristischen Personen Gründungsdatum) 
  • Beruf (bei juristischen Personen Gewerbezweig) 
  • Anschrift
Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Diese werden durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Beiträge müssen so gestaltet sein, dass durch diese nicht die Begrenzung auf Mitglieder einer bestimmten Gruppe erfolgt.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands bestimmt.
Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt: 
  • bei natürlichen Personen durch den Tod 
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung 
  • durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von nicht voll geschäftsfähigen Personen durch deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
Durch Ausschluss aus dem Verein:
  • Der Ausschluss kann durch das über Aufnahmeanträge entscheidende Gremium beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Bezahlung von Mitgliedbeiträgen in Rückstand gekommen ist; 
  • bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung; 
  • wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabsetzt. 
Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den vorbezeichneten Fällen erfolgt durch die über den Ausschluss bestimmenden Personen. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen, und per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim 1. oder 2. Vorsitz eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich mit Einschreiben per Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand (Vorstand im Sinne § 7) dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliedsversammlung zu entscheiden. 
Bis zur Entscheidung der Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.

§ 4 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand (erweiterter Vorstand im Sinne des § 8 der Satzung) des Vereins vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt, und zwar für das jeweils kommende Jahr. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten. Analog wird der Beitrag für fördernde Mitglieder festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Der Vorstand 
  3. Der erweiterte Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Versammlung wird von der Person, die den ersten Vorsitz inne hat, mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung dieser Person erfolgt die Einberufung durch die Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 
  • Bericht und Entlastung des Vorstands (erweiterter Vorstand im Sinne des § 8 der Satzung) 
  • Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung der Beiträge 
  • Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet der Vorstand (vgl. § 8 der Satzung). Für den Fall, dass innerhalb der oben genannten Frist Anträge zur Satzungsänderung eingehen, ist die Person, die die Mitgliederversammlung einberufen hat, verpflichtet, die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu informieren. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Außerordentliche Mitglieder haben zwar Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz inne hat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, 
a) wenn sie der erste Vorsitz mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält; 
b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die Vorschriften wie zu §6.1.
Weigern sich erster und zweiter Vorsitz, die außerordentliche Mitgliederversammlung in den folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern durchgeführt werden, wobei die Formvorschrift und Fristen gewahrt werden müssen.

3. Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Ebenso sind der Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung aufzuführen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus der in den einzelnen Paragraphen der Satzung aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere jedoch
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Die Mitgliederversammlung fasst – sofern nicht ausdrücklich anders geregelt - alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht bzw. bei Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 7 Vorstand
Der Verein hat einen 1. Vorsitzenden, einen 2. Vorsitzenden und einen 3. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Alle zu fassenden Beschlüsse unterliegen der Informationspflicht an den gesamten Vorstand.
 

§ 8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 7 und mindestens einem, höchstens aber 5 beisitzenden Mitgliedern: Schatzmeister (Kassenführer), 1. und 2. Schriftführer, Jugenddienst, Auslandsbeauftragter. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die einzelnen Ämter können ggf. in Personalunion ausgeführt werden, d.h. es ist auch möglich, dass mehrere Personen gemeinsam ein oder maximal 2 Ämter ausführen. Ferner soll die Möglichkeit bestehen, dass auch eine Person bis zu maximal 2 Ämter ausführt. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln für ihre Ämter gewählt. Die Wahl erfolgt in offenen Wahlgängen.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzes. Bei dessen Verhinderung die Stimme des zweiten Vorsitzes. Vorstandbeschlüsse können auch dadurch herbeigeführt werden, dass alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Der erste Vorsitz leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Diesbezüglich wird auf § 6 verwiesen. Der erste Vorsitz beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des ersten Vorsitzes aus seinem Kreis die für die Kassenführung zuständige Person. Er kann auch sonst einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betreuen.Die Amtsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und fasst alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 9 Die Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss des Vereins muss im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft werden, wobei die Rechnungsprüfung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren bestimmt wird. Sie muss fachlich für diese Tätigkeit qualifiziert sein.

§ 10 Verwendung eventueller Überschüsse
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung etwaiger anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung. Gültigkeitsvoraussetzung dieser Entscheidung ist die Zustimmung des Vorstands im Sinne des § 7 dieser Satzung.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fließt das Vereinsvermögen an die Stiftung IN-VINO-CARITAS, Oberhausen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amts der stellvertretende Vorsitz.“
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